Kapitel 5 – Straftaten im Rechtsverkehr und gegen die Wahrheit
Regelt Straftaten, die das Vertrauen in Erklärungen, Dokumente, Beweise und wahre Angaben gegenüber Behörden oder Dritten schützen.
Präambel
Dieses Kapitel regelt Straftaten im Rechtsverkehr und gegen die Wahrheit. Es schützt das Vertraue...
§ 28 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfäls...
§ 29 Falsche Angaben gegenüber Behörden
(1) Wer gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme befugten Stelle bewusst falsche oder...
§ 30 Beweismittelunterdrückung
(1) Wer ein Beweismittel vernichtet, beschädigt, beiseiteschafft oder unbrauchbar macht, um desse...
§ 31 Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, wird b...
§ 32 Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, absichtlich Hilfe leistet, um ihm...
§ 33 Verletzung von Verwahrungs- oder Sicherungspflichten
(1) Wer ihm obliegende Verwahrungs-, Sicherungs- oder Dokumentationspflichten gröblich verletzt u...