Skip to main content

§ 4 Versuch

(1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar, wenn das Gesetz dies bestimmt oder die Tat ihrer Natur nach ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes erkennen lässt.

(2) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Ausführung ansetzt.

(3) Wer freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt oder die Vollendung verhindert, kann nach Maßgabe der übrigen Gesetze privilegiert werden.