§ 7 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird wegen Körperverletzung bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Körperverletzung liegt auch vor, wenn die Beeinträchtigung nur vorübergehend ist.
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