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§ 31 Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, wird bestraft.

(2) Gleiches gilt, wenn durch bewusst unwahre Angaben ein behördliches Einschreiten veranlasst werden soll.

(3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt.