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§ 26 Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird bestraft.

(2) Gleiches gilt für das Vereiteln der Vollstreckung einer rechtsmäßigen Sanktion.

(3) Das Hilfeleisten zugunsten nahestehender Personen kann nach Maßgabe besonderer Vorschriften anders zu beurteilen sein.