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§ 25 Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder Pflichtverletzung verdächtigt, wird bestraft.

(2) Gleiches gilt, wenn durch unwahre Behauptungen ein behördliches Verfahren gegen einen anderen herbeigeführt oder fortgeführt wird.

(3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt.