§ 36 Einziehung und Verfall
(1) Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können nach Maßgabe des Gesetzes eingezogen werden.
(2) Gleiches gilt für rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile.
(3) Rechte Dritter sind zu beachten.
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