§ 15 Besonders schwerer Diebstahl
(1) Ein besonders schwerer Diebstahl liegt insbesondere vor, wenn die Tat unter Überwindung besonderer Sicherungen, unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage oder gewerbsmäßig begangen wird.
(2) In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafe vorgesehen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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