§ 33 Verletzung von Verwahrungs- oder Sicherungspflichten
(1) Wer ihm obliegende Verwahrungs-, Sicherungs- oder Dokumentationspflichten gröblich verletzt und dadurch den Verlust, Missbrauch oder die rechtswidrige Nutzung geschützter Gegenstände oder Daten ermöglicht, wird bestraft, soweit das Gesetz dies bestimmt.
(2) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn hierdurch erhebliche Gefahren oder Schäden entstehen.
(3) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
No comments to display
No comments to display