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§ 22 Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wird bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen.

(3) Besonders schwere Fälle können bei hohem Schaden oder besonderer Gefährdung vorliegen.