Kapitel 5 – Straftaten im Rechtsverkehr und gegen die Wahrheit Regelt Straftaten, die das Vertrauen in Erklärungen, Dokumente, Beweise und wahre Angaben gegenüber Behörden oder Dritten schützen. Präambel Dieses Kapitel regelt Straftaten im Rechtsverkehr und gegen die Wahrheit. Es schützt das Vertrauen in echte Dokumente, wahrheitsgemäße Angaben und einen unverfälschten Beweisverkehr. Die nachfolgenden Vorschriften erfassen insbesondere Fälschungen, Täuschungen und falsche Angaben. § 28 Urkundenfälschung (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Besonders schwere Fälle können bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung vorliegen. § 29 Falsche Angaben gegenüber Behörden (1) Wer gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme befugten Stelle bewusst falsche oder unvollständige erhebliche Angaben macht, wird bestraft. (2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich ein Aussage- oder Mitwirkungsverweigerungsrecht besteht. (3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt. § 30 Beweismittelunterdrückung (1) Wer ein Beweismittel vernichtet, beschädigt, beiseiteschafft oder unbrauchbar macht, um dessen Verwendung in einem Verfahren zu verhindern oder zu erschweren, wird bestraft. (2) Gleiches gilt, wer Beweismittel gezielt zurückhält. (3) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen. § 31 Vortäuschen einer Straftat (1) Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, wird bestraft. (2) Gleiches gilt, wenn durch bewusst unwahre Angaben ein behördliches Einschreiten veranlasst werden soll. (3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt. § 32 Begünstigung (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, absichtlich Hilfe leistet, um ihm die Vorteile aus der Tat zu sichern, wird bestraft. (2) Dies gilt nicht, soweit die Tat bereits von spezielleren Vorschriften erfasst wird. (3) Die Strafbarkeit der Vortat bleibt unberührt. § 33 Verletzung von Verwahrungs- oder Sicherungspflichten (1) Wer ihm obliegende Verwahrungs-, Sicherungs- oder Dokumentationspflichten gröblich verletzt und dadurch den Verlust, Missbrauch oder die rechtswidrige Nutzung geschützter Gegenstände oder Daten ermöglicht, wird bestraft, soweit das Gesetz dies bestimmt. (2) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn hierdurch erhebliche Gefahren oder Schäden entstehen. (3) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.