§ 32 Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, absichtlich Hilfe leistet, um ihm die Vorteile aus der Tat zu sichern, wird bestraft.
(2) Dies gilt nicht, soweit die Tat bereits von spezielleren Vorschriften erfasst wird.
(3) Die Strafbarkeit der Vortat bleibt unberührt.
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