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§ 17 Erpressung

(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Vermögensverfügung nötigt und dadurch sich oder einen Dritten bereichert, wird bestraft.

(2) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere bei erheblichem Schaden oder organisierter Begehung vor.

(3) Der Versuch ist strafbar.