§ 20 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar, soweit das Gesetz dies bestimmt.
(3) Die Strafbarkeit der Vortat bleibt unberührt.
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