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§ 10 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder ihn auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird wegen Freiheitsberaubung bestraft.

(2) Besonders schwere Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Freiheitsberaubung länger andauert oder mit weiteren Straftaten verbunden ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.