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§ 8 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer eine Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs, gemeinschaftlich mit anderen oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, handelt besonders schwer.

(2) In besonders schweren Fällen ist eine erhöhte Strafe vorgesehen.

(3) Der Versuch ist strafbar.