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§ 18 Betrug

(1) Wer durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch einen Vermögensschaden herbeiführt, wird bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Besonders schwere Fälle können insbesondere bei hohem Schaden oder gewerbsmäßiger Begehung vorliegen.