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§ 38 Verhältnis zu anderen Gesetzen

(1) Die Vorschriften dieses Strafgesetzbuches gelten ergänzend zu besonderen Strafvorschriften in anderen Gesetzen, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Bei Konkurrenz mehrerer Strafnormen ist die speziellere Vorschrift vorrangig anzuwenden.

(3) Die Grundsätze des Grundgesetzes bleiben unberührt.