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§ 12 Bedrohung

(1) Wer einem anderen die Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens androht, wird bestraft.

(2) Gleiches gilt, wenn durch das Inaussichtstellen schwerer Gewalt erhebliche Furcht erzeugt wird.

(3) Die Strafbarkeit weitergehender Delikte bleibt unberührt.