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§ 35 Tateinheit und Tatmehrheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften oder wird dieselbe Strafvorschrift mehrfach verletzt, ist dies bei der Ahndung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Werden mehrere selbständige Taten begangen, sind diese gesondert oder in einer Gesamtwürdigung zu erfassen, soweit besondere Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(3) Doppelbestrafungen für denselben Lebenssachverhalt sind unzulässig.