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§ 6 Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe

(1) Wer in Notwehr, Nothilfe oder aufgrund eines sonst gesetzlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes handelt, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Wer unter Voraussetzungen eines gesetzlich anerkannten Entschuldigungsgrundes handelt, kann von Strafe ausgenommen oder milder behandelt werden.

(3) Die Voraussetzungen solcher Gründe sind eng auszulegen.