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§ 13 Unterlassene Hilfeleistung

(1) Wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zumutbar ist, wird bestraft.

(2) Dies gilt nicht, wenn die Hilfe nur unter erheblicher eigener Gefahr oder unter Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich wäre.

(3) Weitergehende Pflichten aus besonderen Rechtsverhältnissen bleiben unberührt.