§ 21 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume eines anderen widerrechtlich eindringt oder trotz Aufforderung nicht weicht, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen.
(3) Weitergehende Delikte bleiben unberührt.
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