§ 2 Persönliche Verantwortlichkeit
(1) Strafrechtlich verantwortlich ist nur, wer die Tat selbst begeht, an ihr teilnimmt oder sie in zurechenbarer Weise veranlasst.
(2) Eine Verantwortung ohne eigenes tatbezogenes Verhalten ist ausgeschlossen.
(3) Die persönliche Schuld ist Grundlage jeder Bestrafung.
No comments to display
No comments to display