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§ 11 Nötigung

(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen nötigt, wird bestraft.

(2) Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Mittel zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.