§ 5 Täterschaft und Teilnahme
(1) Täter ist, wer eine Straftat selbst, gemeinschaftlich mit anderen oder durch einen anderen begeht.
(2) Teilnehmer ist, wer vorsätzlich zu einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat anstiftet oder Beihilfe leistet.
(3) Umfang und Gewicht des Tatbeitrags sind bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.
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