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§ 30 Beweismittelunterdrückung

(1) Wer ein Beweismittel vernichtet, beschädigt, beiseiteschafft oder unbrauchbar macht, um dessen Verwendung in einem Verfahren zu verhindern oder zu erschweren, wird bestraft.

(2) Gleiches gilt, wer Beweismittel gezielt zurückhält.

(3) Der Versuch ist strafbar, soweit gesetzlich vorgesehen.