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§ 24 Amtsanmaßung

(1) Wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft.

(2) Gleiches gilt, wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt.

(3) Weitergehende Straftatbestände bleiben unberührt.