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§ 27 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Wer gegen eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme eines Amtsträgers mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft.

(2) Gleiches gilt, wer einen Amtsträger bei einer rechtmäßigen Diensthandlung tätlich angreift.

(3) Rechtswidrige Maßnahmen begründen keine Strafbarkeit nach diesem Paragraphen.