§ 9 Schutz der persönlichen Freiheit
(1) Jeder Bürger hat das Recht auf persönliche Freiheit.
(2) Eingriffe in die Freiheit einer Person sind nur auf Grundlage eines Gesetzes zulässig.
(3) Freiheitsbeschränkungen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie dies rechtlich erforderlich und verhältnismäßig ist.
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