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§ 10 Schutz des Eigentums

(1) Das Eigentum der Bürger steht unter dem Schutz des Gesetzes.

(2) Eingriffe in das Eigentum sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.

(3) Beschlagnahmen, Sicherstellungen oder sonstige staatliche Zugriffe auf Eigentum bedürfen eines rechtmäßigen Zwecks und müssen verhältnismäßig sein.