§ 20 Sicherstellung und Beschlagnahme
(1) Gegenstände dürfen sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr, Beweissicherung oder zur Durchsetzung gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.
(2) Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird.
(3) Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind freizugeben, sobald die Voraussetzungen der Maßnahme entfallen.
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