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§ 39 Verantwortung staatlicher Stellen

(1) Staatliche Stellen tragen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen sind, soweit möglich, aufzuheben, zu berichtigen oder zu beenden.

(3) Weitergehende Ansprüche oder Folgen richten sich nach den übrigen Gesetzen.