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§ 26 Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben

(1) Wer gegenüber einer staatlichen Stelle Angaben macht, hat diese wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Unrichtige oder unvollständige Angaben können nach Maßgabe der geltenden Gesetze geahndet werden.

(3) Gesetzlich bestehende Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberührt.