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§ 23 Grenzen staatlicher Eingriffe

(1) Staatliche Eingriffe dürfen nicht willkürlich erfolgen.

(2) Sie sind unzulässig, wenn ihr Zweck auch durch ein milderes, gleich geeignetes Mittel erreicht werden kann.

(3) Jeder Eingriff hat die Würde des Menschen sowie die grundlegenden Rechte der Bürger zu achten.