§ 36 Polizei
(1) Die Polizei ist zur Gefahrenabwehr, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verfolgung von Straftaten im Rahmen der geltenden Gesetze berufen.
(2) Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse erfolgen.
(3) Die Polizei hat bei ihrem Handeln die Rechte der Bürger sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
No comments to display
No comments to display