§ 28 Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Ordnung
(1) Jeder Bürger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtswidrig beeinträchtigt wird.
(2) Verhaltensweisen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden, die Sicherheit oder den geordneten Ablauf des öffentlichen Lebens erheblich zu stören, sind unzulässig.
(3) Die Ausübung individueller Rechte entbindet nicht von der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte anderer und die öffentliche Ordnung.
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