§ 15 Gesetzesvorbehalt
(1) Eingriffe staatlicher Stellen in Rechte und Freiheiten der Bürger bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
(2) Ohne gesetzliche Ermächtigung ist ein belastender Eingriff unzulässig.
(3) Art und Umfang eines Eingriffs müssen sich im Rahmen der geltenden Gesetze halten.
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