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§ 29 Verbot des Rechtsmissbrauchs

(1) Rechte dürfen nicht in missbräuchlicher Weise ausgeübt werden.

(2) Insbesondere ist es unzulässig, sich auf ein Recht zu berufen, um gesetzliche Pflichten zu umgehen oder andere rechtswidrig zu benachteiligen.

(3) Missbräuchliches Verhalten kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze eingeschränkt oder geahndet werden.