§ 1 Rechtsstaatlichkeit
(1) Der Staat handelt auf Grundlage von Recht und Gesetz.
(2) Maßnahmen staatlicher Behörden dürfen nur erfolgen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
(3) Willkürliche Entscheidungen staatlicher Stellen sind unzulässig.
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