§ 2 Bindung der staatlichen Gewalt
(1) Alle staatlichen Organe, Behörden und Amtsträger sind an die geltenden Gesetze gebunden.
(2) Staatliches Handeln hat sachlich, neutral und im Rahmen der geltenden Vorschriften zu erfolgen.
(3) Kein Amtsträger steht über dem Gesetz.
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