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§ 19 Durchsuchung

(1) Die Durchsuchung einer Person, Wohnung oder Sache ist nur zulässig, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt.

(2) Sie darf insbesondere erfolgen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, Beweismittel gesichert werden müssen oder eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden soll.

(3) Die Durchsuchung muss in ihrem Umfang auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben.