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§ 38 Verwaltungsbehörden

(1) Verwaltungsbehörden nehmen die ihnen durch Gesetz oder sonstige verbindliche Vorschriften übertragenen öffentlichen Aufgaben wahr.

(2) Sie haben Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig, nachvollziehbar und zweckgebunden zu treffen.

(3) Verwaltungsmaßnahmen müssen sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit und der geltenden Rechtsordnung halten.