§ 21 Freiheitsentziehung und Festnahme
(1) Die Freiheit einer Person darf nur auf gesetzlicher Grundlage beschränkt oder entzogen werden.
(2) Eine Festnahme ist insbesondere zulässig, wenn der Betroffene einer Straftat dringend verdächtig ist, auf frischer Tat betroffen wird oder Fluchtgefahr besteht.
(3) Die Dauer einer Freiheitsentziehung ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
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