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§ 24 Pflicht zur Beachtung der Gesetze

(1) Jeder Bürger ist verpflichtet, die geltenden Gesetze und sonstigen verbindlichen Vorschriften zu beachten.

(2) Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften kann nach Maßgabe der geltenden Gesetze verfolgt und geahndet werden.

(3) Niemand kann sich zu seiner Entlastung darauf berufen, geltende Vorschriften nicht gekannt zu haben, soweit deren Kenntnis zumutbar ist.