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§ 35 Pflicht zur Amtsausübung

(1) Amtsträger und staatliche Funktionsträger haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und pflichtgemäß wahrzunehmen.

(2) Sie haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechte der Bürger zu achten und die öffentliche Ordnung zu wahren.

(3) Eine missbräuchliche oder zweckwidrige Ausübung staatlicher Befugnisse ist unzulässig.