§ 6 Staatliches Gewaltmonopol
(1) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist allein den hierzu befugten staatlichen Stellen vorbehalten.
(2) Bürger dürfen Gewalt nur ausüben, soweit dies durch Gesetz, insbesondere im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe, erlaubt ist.
(3) Eigenmächtige Selbstjustiz ist unzulässig.
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