§ 32 Grundsatz der Zuständigkeit
(1) Jede staatliche Stelle handelt nur innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereichs.
(2) Maßnahmen einer unzuständigen Stelle sind unzulässig, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug bleiben gesetzlich geregelte Eilzuständigkeiten unberührt.
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