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§ 37 Justiz und Gerichte

(1) Die Justiz dient der rechtmäßigen Entscheidung von Streitigkeiten sowie der Ahndung von Rechtsverstößen im Rahmen der geltenden Gesetze.

(2) Gerichte und sonstige zur Rechtsprechung berufene Stellen sind an Recht und Gesetz gebunden.

(3) Entscheidungen der Justiz haben unabhängig, sachlich und auf Grundlage eines fairen Verfahrens zu erfolgen.