§ 31 Staatliche Organe und Behörden
(1) Staatliche Organe und Behörden sind die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingesetzten Stellen des Staates.
(2) Sie handeln im Namen des Staates nur im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder sonstige verbindliche Vorschriften übertragenen Zuständigkeiten.
(3) Hoheitliche Befugnisse dürfen nur durch hierzu befugte staatliche Stellen ausgeübt werden.
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